Mit dem auf den Seiten 58 ff dieses Heftes zusammengefassten Urteil hat der EuGH zu zwei Fragen Stellung genommen, die in der vergaberechtlichen Praxis von weitreichender Bedeutung sind: Zum einen betrifft es die Frage, welche Auftraggeberentscheidungen in welchem Verfahrensstadium vor den Vergabekontrollbehörden bekämpft werden können.1) Zum anderen geht es um die Grenzen von Inhouse-Vergaben, die in Österreich gemäß § 6 Abs 1 Z 6 BVergG vom Geltungsbereich des Vergaberechts ausgenommen sind.2)