In seiner Entscheidung vom 9.8.2004, E VNP/11/2004.006/009, „Elektrotechnik Krankenhaus Oberwart“ (siehe Seiten 43 ff dieses Heftes) tätigt der UVS Burgenland bemerkenswerte Ausführungen unter anderem zum Eintritt der Präklusion sowie zu den Auswirkungen eines zu einschränkend benannten Beschwerdepunkts.