„Spekulative“ Preisgestaltung wird vom öffentlichen Auftraggeber bevorzugt als suspekt betrachtet, obwohl es häufig ein Versuch des Bieters ist, den Wettlauf um den billigsten Angebotspreis zu gewinnen.
1. Der Ausscheidensgrund des § 98 Z 3 BVergG*)
§ 98 Z 3 verpflichtet zum Ausscheiden eines Angebotes wegen „nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulativer Preisgestaltung)“.