VwGH, 24.03.2004, 2001/04/0088
VwGG § 28 Abs 1, VwGG § 34 Abs 1, Stmk VergG § 90 Abs 3
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem „subjektiven Recht auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides, insbesondere auf Freiheit von gesetzwidrigen Eingriffen in ihrem aus dem Vergabegesetz erfließenden Recht, insbesondere dem Recht auf Ausscheidung von Konkurrenzangeboten und auf materiell richtige Entscheidung, ihrem weiteren Recht auf Widerruf der rechtlich fehlerhaften Ausschreibung, sowie durch eine willkürliche, wettbewerbswidrige und gleichheitswidrige Entscheidung verletzt“. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen sie vor, bei rechtsrichtiger Beurteilung sei ihrem Antrag zu entnehmen, welche Auftraggeberentscheidungen für nichtig erklärt werden sollen, „insbesondere die Entscheidungen auf Nichtausscheidung von Konkurrenzofferten und letztlich auch die Entscheidung, einen Widerruf zu unterlassen.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Nach dem mit den vorgelegten Verwaltungsakten in Einklang stehenden Beschwerdevorbringen wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag – vor Beschwerdeerhebung – bereits erteilt. Der Zuschlag kann nicht im Rahmen der Vergabekontrolle beseitigt werden. Selbst die gemäß § 90 Abs 3 nur bis zur Zuschlagserteilung mögliche Nichtigerklärung von Entscheidungen könnte nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlages führen. Aus diesem Grund fehlte es den beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes auf Nichtigerklärung von im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidungen des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis.