Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG, Art 1 lit a RL 92/50/EWG
Gegebenenfalls muss auch die Entscheidung, eine bestimmte Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zu tätigen, wirksam nachgeprüft werden können.
Die In-house-Ausnahme gilt nicht nur für Eigengesellschaften öffentlicher Auftraggeber. Die Hereinnahme privater Unternehmen schadet grundsätzlich nicht.