Art 30 Abs 1 RL 93/37/EWG
Legt der nationale Gesetzgeber ein ausschließliches Kriterium wie die Verwendung des niedrigsten Preises als einziges Zuschlagskriterium abstrakt und allgemein fest, nimmt dies den Auftraggebern die Möglichkeit, je nach Art und Besonderheit der Aufträge für jeden Auftrag das Kriterium zu wählen, das am besten geeignet ist, den freien Wettbewerb und die Auswahl des besten Angebots zu gewährleisten.