BVA, 05.01.2004, 05N-149-03-9
BVergG 2002 § 171 Abs 1
Aus dem Wortlaut des § 171 Abs 1 BVergG ist klar ersichtlich, dass eine vorläufige Maßnahme zumindest nötig und geeignet zu erscheinen hat. Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot jedoch einen Rabattprozentsatz von 5 Prozent, somit einen höheren Preis als den sich nach den Ausschreibungsunterlagen ergebenden, vom Auftraggeber festgelegten Höchstpreisprozentsatz von 13 Prozent angeboten. Es ist somit bereits im Provisorialverfahren klar erkennbar, dass das Angebot der Antragstellerin ein wesentliches Kriterium, um für eine Zuschlagserteilung in Frage zu kommen, nicht erfüllt. Auch die Stattgebung des Antrages auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung vermag daran nichts zu ändern. Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptverfahren ist die beantragte vorläufige Maßnahme nicht nötig und nicht geeignet.