BVA, 15.09.2003, 14N-91/03-10
BVergG 2002 § 171 Abs 3
Die Auftraggeberin gibt die Lebensdauer von elektronischen Anlagen mit zehn bis maximal fünfzehn Jahren an und spricht gleichzeitig davon, dass die entsprechenden Einrichtungen bereits ca. 25 Jahre in Betrieb seien. Da die Lebensdauer der elektronischen Einrichtungen somit ohnehin längst bei weitem überschritten ist, spielt auch eine äußerst geringfügige zweimonatige Verzögerung keine Rolle.