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Interessenabwägung einstweilige Verfügung: Austausch alter Anlagen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2004/57RPA 2004, 275 Heft 4 v. 1.10.2004

BVA, 15.09.2003, 14N-91/03-10

BVergG 2002 § 171 Abs 3

Die Auftraggeberin gibt die Lebensdauer von elektronischen Anlagen mit zehn bis maximal fünfzehn Jahren an und spricht gleichzeitig davon, dass die entsprechenden Einrichtungen bereits ca. 25 Jahre in Betrieb seien. Da die Lebensdauer der elektronischen Einrichtungen somit ohnehin längst bei weitem überschritten ist, spielt auch eine äußerst geringfügige zweimonatige Verzögerung keine Rolle.

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