BVA, 15.09.2003, 14N-91/03-10
BVergG 2002 § 171 Abs 3
Im Zusammenhang mit der Aussage der Auftraggeberin, dass eine verzögerte Vergabe zur einer Verlängerung des bestehenden Risikos führen würde, ist auf die ständige jüngere Rechtssprechung des Bundesvergabeamtes zu verweisen, wonach ein öffentlicher Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplans die Möglichkeit von Nachprüfungsverfahren und die damit einhergehende Verzögerung ins Kalkül zu ziehen hat (siehe etwa BVA 19.5.2003, 07N-48/03-15, BVA 10.7.2003, 04N-65/03-7, BVA 11.8.2003, 16N-74/03-7). Dass die Wahrscheinlichkeit möglicher Nachprüfungsverfahren mit der Größenordnung des Auftrages, insbesondere des Auftragswertes zunimmt, bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung. Handelt es sich um einen Auftrag in der vorliegenden Größendimension, hat ein Auftraggeber bei Anwendung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes die Einleitung von zwangsläufig Verzögerungen nach sich ziehenden Nachprüfungsverfahren