Art 7 Abs 3 lit b, c RL 93/37/EWG
Die italienische Regierung trägt vor, dass die Aufträge über die Erstellung des Entwurfes und über das erste Baulos im Anschluss an ein dem Gemeinschaftsrecht entsprechendes Verfahren vergeben worden seien. Die dazugehörigen Vergabebekanntmachungen hätten eine Klausel enthalten, die es der Vergabebehörde erlaubt habe, die Ausführung der späteren Baulose an dasselbe Unternehmen zu vergeben. Angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Arbeiten habe der Oberste Rat für öffentliche Arbeiten in einem technischen Gutachten erläutert, dass diese Arbeiten von einem einzigen geeigneten Auftragnehmer auszuführen seien und dass, wenn sie aufgrund von Losen ausgeführt würden, ihre Kontinuität sicherzustellen sei. Zwar beruht nach Ansicht des Gerichtshofs das Ziel, die Kontinuität von Arbeiten sicherzustellen, die zu komplexen Vorhaben gehören und dem wasserbaulichen Schutz einer Region dienen, auf einer technischen Überlegung von Belang. Die bloße Behauptung, dass eine Gesamtheit von Arbeiten komplex und schwierig sei, genügt jedoch nicht als Beweis dafür, dass sie nur ein und demselben Unternehmen anvertraut werden könnte, zumal wenn die Arbeiten in Lose aufgeteilt sind, deren Ausführung sich über viele Jahre erstrecken soll. Im vorliegenden Fall hat die italienische Regierung aber nur allgemein auf ein Gutachten des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten verwiesen, ohne näher darzulegen, warum nur ein Unternehmen herangezogen werden könne.