BVergG 2002 § 168 Abs 3, BVergG 2002 § 175 Abs 2, K VergRG § 13 Abs 3, K VergRG § 18 Abs 2
Ein Feststellungsantrag ist nicht nur dann unzulässig, wenn der Antragsteller den behaupteten Verstoß hätte geltend machen können, sondern auch dann, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Nichtigerklärung den behaupteten Verstoß bereits geltend gemacht hat und dieses Verfahren anhängig ist.