BVergG 2002 § 171, ABGB § 7, EO § 390
Der Nachweis von Verzögerungskosten muss hinsichtlich Zahlenwerk und zugrunde liegender Annahmen schlüssig und nachvollziehbar sein, wenn diese Kosten als voraussehbare Folgen einer einstweiligen Maßnahme bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden sollen.