Durch das BVergG 2002 wurde das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt (BVA) neu strukturiert, was insbesondere in der Pflicht der Bieter, sich an einem bereits anhängigen Nachprüfungsverfahren zu beteiligen, zum Ausdruck kommt (Teilnahmeantragsteller). Die sich daraus ergebenden (neuen) Konsequenzen für die Antragslegitimation sowohl für die Teilnahmeantragsteller als auch für jene Bieter, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben, waren Gegenstand von Entscheidungen des BVA (siehe auch den Rechtsprechungsbeitrag von Etlinger auf Seite 178 dieses Hefts) und sollen in den folgenden Ausführungen näher dargelegt werden.