Mit dem auf Seite 166 zusammengefassten Beschluss des VfGH wurde der Beschwerde des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers gegen den Bescheid des UVS Burgenland, mit dem die an diesen (Beschwerdeführer) ergangene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zwar räume das BVergG dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger kein Recht auf Erteilung des Zuschlags ein1), der angefochtene Bescheid entfalte aber dennoch eine dem Vollzug zugängliche Wirkung gegenüber diesem Bieter, da ihm – ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – der Zuschlag jedenfalls nicht erteilt werden dürfte.