Der Widerruf der Ausschreibung wurde durch das BVergG 2002 – in nicht unumstrittener Form – neu geregelt. Dieser Beitrag untersucht die Gründe, die zum Widerruf führen können und analysiert die einschlägige Rechtsprechung, die zwar (noch) überwiegend zum BVergG 1997 ergangen ist, aber auch für das BVergG 2002 beachtlich ist. Sowohl die Bestimmungen zum Widerruf im BVergG 1997 als auch seine Nachfolgerbestimmungen im BVergG 2002 setzen nämlich die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Widerruf wenig glücklich um.