Bewirbt sich eine Bietergemeinschaft um eine als Gesamtauftrag ausgeschriebene Leistung, dann stellt sich die Frage, ob alle Mitglieder der Bietergemeinschaft jeweils alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen für den Gesamtauftrag nachweisen müssen, oder ob es ausreicht, wenn von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft insgesamt die erforderlichen Gewerbeberechtigungen erbracht werden. Der Beitrag argumentiert, dass jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft zwar über eine spezifische Berufsbefugnis, insbesondere Gewerbeberechtigung verfügen muss, dass es – entgegen einer Entscheidung des Bundesvergabeamts – aber nur darauf ankommt, dass insgesamt sämtliche für die Erbringung der gegenständlichen Leistung erforderlichen Berufsbefugnisse, insbesondere Gewerbeberechtigungen durch die Mitglieder der Bietergemeinschaft abgedeckt werden.