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BVA: KEINE PARTEISTELLUNG TROTZ RECHTLICHEN INTERESSES EINES BIETERS

JudikaturSTEPHAN HEIDRPA 2003, 284 Heft 5 v. 1.12.2003

BVergG § 165 Abs 1, BVergG § 165 Abs 2

Jenem Bieter, der keinen (eigenen) Nachprüfungsantrag gegen bestimmte Ausschreibungsbestimmungen eingebracht hat, sondern sich an einem Nachprüfungsverfahren eines Konkurrenten beteiligen will, käme zwar aufgrund seines rechtlichen Interesses gemäß § 8 AVG Parteistellung zu, nicht aber gemäß § 165 Abs 1 und 2 BVergG. Der Teilnahmeantrag ist daher abzuweisen.

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