In größerem Umfang als früher beim BVergG 1997 wird nun im BVergG 2002 eine Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Wahl des Vergabeverfahrens vorgeschrieben.
In größerem Umfang als früher beim BVergG 1997 wird nun im BVergG 2002 eine Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Wahl des Vergabeverfahrens vorgeschrieben.