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Ausgewählte Probleme der Antragstellung im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2002

AufsätzeRudolf ThienelRPA 2003, 7 Heft 1 v. 1.1.2003

I. Einleitung

Das BVergG 200211BGBl I 2002/99. Paragraphenzitate beziehen sich, wenn nichts anderes angegeben ist, auf das BVergG 2002. hat die Regelungen des früheren BVergG 1997 über das Nachprüfungsverfahren für den „Bundesbereich“22Auf Nachprüfungsverfahren im „Landesbereich“ – deren Regelung nach Art 14b Abs 3 B-VG in die Kompetenz der Länder fällt – wird hier nicht eingegangen. zT übernommen, zT aber auch Änderungen vorgenommen. Neben der Ausdehnung des Rechtsschutzes auf den „Unterschwellenbereich“ ist die spektakulärste Neuerung die Einführung der Unterscheidung zwischen „gesondert“ und „nicht gesondert“ anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeber (§ 20 Z 13) und von Anfechtungsfristen für Nachprüfungsanträge (§ 169).33Vgl dazu näher Thienel, Gesondert und verbunden anfechtbare Entscheidungen, in Griller/Holoubek, Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002 (im Druck); Thienel, Grundfragen gesondert und verbunden anfechtbarer Entscheidungen nach dem BVergG 2002, ZVB 2003, 68 ff. Aber auch die weiteren Änderungen im Nachprüfungsverfahren und die aus der bisherigen Rechtslage übernommenen Regelungen werfen zT schwierige und ungelöste Probleme auf. Im Folgenden sollen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ausgewählte Fragen hinsichtlich der Antragstellung im Nachprüfungsverfahren vor dem BVA untersucht werden.

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