I. Einleitung
Das BVergG 20021 hat die Regelungen des früheren BVergG 1997 über das Nachprüfungsverfahren für den „Bundesbereich“2 zT übernommen, zT aber auch Änderungen vorgenommen. Neben der Ausdehnung des Rechtsschutzes auf den „Unterschwellenbereich“ ist die spektakulärste Neuerung die Einführung der Unterscheidung zwischen „gesondert“ und „nicht gesondert“ anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeber (§ 20 Z 13) und von Anfechtungsfristen für Nachprüfungsanträge (§ 169).3 Aber auch die weiteren Änderungen im Nachprüfungsverfahren und die aus der bisherigen Rechtslage übernommenen Regelungen werfen zT schwierige und ungelöste Probleme auf. Im Folgenden sollen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ausgewählte Fragen hinsichtlich der Antragstellung im Nachprüfungsverfahren vor dem BVA untersucht werden.