Mit Erk vom 10. 9. 2020 hat der VwGH im Hinblick auf die Definition der grundstücksgleichen Rechte eine klarstellende Aussage getroffen. Voraussetzung für das Vorliegen von grundstücksgleichen Rechten ist, dass derartige Rechte in das Grundbuch einver.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.