Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, so unterliegt gem § 1 Abs 2 Z 4 lit b VersStG die Zahlung des Versicherungsentgelts der Versicherungssteuer nur, wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgelts im Inland gelegen ist.