§ 22 BAO bestimmt, dass durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann. Missbrauch liegt dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.