Ob beim Betrieb eines Glasfasernetzes durch eine Gemeinde ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet wird, ist davon abhängig, ob es sich dabei um einen wirtschaftlich selbständigen Betrieb handelt, der ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht dient und mit Einnahmenerzielungsabsicht betrieben wird.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.