Nach Art 132 Abs 1 lit m Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Mehrwertsteuer befreit.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.