Der beschwerdeführende Verein ist allein aufgrund der Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung verpflichtet, auch wenn er der Meinung ist, dass eine Steuerpflicht wegen Gemeinnützigkeit nicht besteht und keine steuerpflichtigen Einnahmen bzw Einkünfte vorliegen.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.