Im gegenständlichen Fall wurde ein Gebäude 2010 angeschafft. Der Beschwerdeführer (Bf) hatte geplant, in die USA zu übersiedeln und die erworbene Wohnung zu vermieten. Da der Bf dann aber doch nicht in die USA auswanderte, nutzte er die Wohnung mit seiner Familie ab Fertigstellung (2012) selbst.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.