Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Tennisvereins umfasste neben dem Betrieb einer Kantine auch die Bereitstellung von Sport- und Tennisanlagen.
Das BFG kam zu dem Ergebnis, dass ein einheitliches Unternehmen des Bf vorlag und davon auszugehen war, dass auch die Reinigungsleistungen und Arbeiten der Platzwarte (welche nach Auffassung des Bf lediglich der "internen Vereinssphäre"