Beschwerdeführerin war eine anerkannte Religionsgemeinschaft. Sie ließ ein Gebäude errichten, das steuerpflichtig zu Wohnzwecken vermietet wurde. Die Geltendmachung der in den Rechnungen für die Generalplanung des Architekten ausgewiesenen Vorsteuerbeträge wurde von der belangten Behörde nicht anerkannt, weil auf den Rechnungen die UID-Nr der Religionsgemeinschaft fehlte.