Ein grundsätzlich umsatzsteuerfrei betriebenes Altenheim errichtete eine Cafeteria unter Geltendmachung der Vorsteuern im Ausmaß von 90 %. Die Nutzung der Cafeteria sollte hauptsächlich durch außenstehende Dritte und nicht durch Heimbewohner erfolgen.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.