Für die Bestimmung des betrieblichen Schwerpunkts nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz sind nur jene Tätigkeiten maßgeblich, die auch zu entsprechenden Umsätzen führen. Ein Produktionsbetrieb erzielt folglich (zumindest überwiegend) Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern, die er (zuvor) selbst hergestellt hat.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.