Im gegenständlichen Fall steht die Anwendung des Freibetrags für gemeinnützige Zwecke nach § 23 KStG in Frage. Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen Vereinszweck die "Förderung der Bildung auf christlicher Grundlage und mit reformatorischer Ausrichtung" ist.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.