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Trägerverein einer evangelischen Freikirche verfolgt weder kirchliche noch gemeinnützige Zwecke

Steuer-RadarKörperschaftsteuerAufsatzDaniela SperzRFG-SRa 2020/3RFG-SRa 2020, 11 Heft 1 v. 21.2.2020

Im gegenständlichen Fall steht die Anwendung des Freibetrags für gemeinnützige Zwecke nach § 23 KStG in Frage. Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen Vereinszweck die "Förderung der Bildung auf christlicher Grundlage und mit reformatorischer Ausrichtung" ist.

Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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