Ein gemeinnütziger Verein wurde mit dem Zweck gegründet, eine Sportanlage (Loipe) zu errichten und zu betreiben sowie Sportveranstaltungen durchzuführen und zu organisieren. Der Verkauf von Eintrittskarten war gem § 6 Abs 1 Z 14 UStG unecht umsatzsteuerbefreit.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.