Nach Ansicht des VwGH (2018/15/0002) ist ein Hoheitsbetrieb (im vorliegenden Fall konkret Stadtwerke-Betriebe) kein einbringungsfähiges Vermögen. Dessen "Einbringung" in eine Kapitalgesellschaft ist als Tausch gem § 6 Z 14 EStG zu qualifizieren und mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.