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Kein ermäßigter Steuersatz für Baby- und Kleinkindschwimmkurse

Steuer-RadarUmsatzsteuerAufsatzDaniela SperzRFG-SRa 2019/24RFG-SRa 2019, 155 Heft 4 v. 10.12.2019

Die Beschwerdeführerin hat Baby- bzw Kleinkinderschwimmkurse angeboten.

Unter den ermäßigten Steuersatz gem § 10 Abs 3 Z 5 UStG fallen nur unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze und deren unselbständige Nebenleistungen.

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