Die Beschwerdeführerin hat Baby- bzw Kleinkinderschwimmkurse angeboten.
Unter den ermäßigten Steuersatz gem § 10 Abs 3 Z 5 UStG fallen nur unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze und deren unselbständige Nebenleistungen.
Die Beschwerdeführerin hat Baby- bzw Kleinkinderschwimmkurse angeboten.
Unter den ermäßigten Steuersatz gem § 10 Abs 3 Z 5 UStG fallen nur unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze und deren unselbständige Nebenleistungen.