Der Beschwerdeführer unterwarf die Schneeräumung zum Großteil dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 13 UStG (Müllbeseitigung und Abfuhr von Spülwasser und Abfällen).
Das BFG stellte fest, dass die Schneeräumung nicht unter den ermäßigten Steuersatz für Müllbeseitigung