Im gegenständlichen Sachverhalt geht es um die Beurteilung der Frage, ob in der Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied überhaupt eine Einkunftsquelle iSd § 2 EStG vorliegt.
Darüber hat der VwGH Folgendes erwogen: Die Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat ist grundsätzlich eine Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO, bei der das Vorliegen von Einkünften zu vermuten