Von der KESt befreit sind gem § 94 Z 6 lit c vierter TS EStG iVm § 21 Abs 2 Z 3 vierter TS KStG Einkünfte, die einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer KöR nachweislich zuzurechnen
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.