Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. 6. 2026 in der Rs IV R 36/23 über die Auslegung des Abzugsverbots nach § 4i S 1 des dEStG entschieden. Gegenstand war die Frage, ob Schuldzinsen, die eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft zur Finanzierung ihrer Einlage in eine deutsche GmbH & CoKG aufgewendet hat, als Sonderbetriebsausgaben im Inland abzugsfähig sind, obwohl die Beigeladene und ihre niederländische Muttergesellschaft in den Niederlanden einer Gruppenbesteuerung (fiscale eenheid) unterlagen. Das FG Münster hatte der Klage der Klägerin stattgegeben und den Abzug zugelassen. Der BFH hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab.

