Aus Rechtsverhältnissen einer Bank, die zu Entgelten geführt haben, welche zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, resultierten nachträglich Rechtsstreitigkeiten. Die Vorsteuern aus den dadurch erforderlich gewordenen Rechtsberatungen und Prozessvertretungen wurden nur anteilig (nach einem allgemeinen Vorsteuerschlüssel) zum Vorsteuerabzug zugelassen. - VwGH 11. 6. 2026, Ro 2025/13/0027.

