AWG 2002: § 2, Anhang 2 Teil 1
UVP-G 2000: § 3, Anhang 1
Das UVP-G 2000 sieht (in seinem Anhang 1 Z 2 lit c iVm § 3) eine UVP-Pflicht für "sonstige Anlagen zur Behandlung […] von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d" vor. Ausgenommen davon sind jedoch (ua) "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung".

