B-VG: Art 22a
IFG: § 13
Art 22a Abs 2 und 3 B-VG gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen. Dieses Recht wird einfachgesetzlich durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) konkretisiert. Nicht jede rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein VwG führt zu einer Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen. Der VfGH greift nur qualifizierte Fehler (die in die Verfassungssphäre reichen) auf, wobei er die besondere Ausgestaltung des Grundrechts berücksichtigt. Darüber hinaus obliegt dem VwGH die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung eines VwG.

