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Neues Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Mongolei

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2026/343RdW 2026, 443 Heft 7 v. 13.7.2026

Mit BGBl III 2026/66 wurde ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Mongolei kundgemacht, das am 1. 6. 2026 in Kraft trat. Es orientiert sich an ähnlichen Abkommen mit Serbien und der Republik Moldau und zielt insbesondere auf die gegenseitige Anerkennung von erworbenen Pensionsansprüchen und die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ab. Bei Entsendungen bis zu 60 Monaten wird eine Weiterversicherung im Entsendestaat vorgesehen. Es gilt jedoch nicht für Selbstständige, sondern nur für Dienstnehmer. Leistungen aus den Bereichen Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind nicht Teil des bilateralen Vertrags. Bei Entsendungen empfiehlt es sich daher auch hier weiterhin, eine private Krankenversicherung abzuschließen, da die Krankheitskosten vom Arbeitgeber zu übernehmen sind. Zusätzlich wurde eine Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens abgeschlossen (BGBl III 2026/67).

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