Für die Entscheidung über eine Klage, mit der eine Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren festgestellt werden soll, sind die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann ausschließlich zuständig, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Klage wegen desselben Anspruchs bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats anhängig war. EuGH 11. 6. 2026, C-292/25, shopping24. Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Linz.

