Bei einer natürlichen Person, die in Ausübung ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten nicht in eigenem persönlichen Interesse, sondern als Leiter einer Organisation und mittels der ihr von der Organisation zur Verfügung gestellten und vorgegebenen Mittel verarbeitet (hier: Schulleiter), handelt es nicht um einen "Verantwortlichen" iSd Art 4 Nr 7 DSGVO. Schlussanträge des Generalanwalts 18. 6. 2026, C-185/25, Waldfelber. Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 18. 2. 2025, 6 Ob 102/24d, RdW 2025/372.

