Schon aufgrund der weitgehenden Gleichartigkeit der Regelungen über das Erlöschen bzw den Widerruf der Berufsbefugnis in den Berufsrechten der österreichischen rechtsberatenden Berufe bestehen gegen die Verfassungskonformität der in § 34 Abs 1 Z 4 RAO enthaltenen Regelung keine Bedenken, wonach die rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ex lege zum Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft führt. Auch die behauptete Verletzung des Grundrechts der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) ist nicht zu erkennen. OGH 16. 3. 2026, 19 Ob 4/25i.

