AVRAG: § 2d
ABGB: § 879
Treffen die Vertragspartner noch vor Abschluss eines Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über eine grds entgeltliche Ausbildung (hier: Pilotenausbildung) ohne Verpflichtung einer Partei, in der Folge ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw einzugehen, wobei der eine Vertragspartner die Kosten vorfinanziert und entsprechende Rückzahlungsvarianten vereinbart werden, je nachdem, ob ein Arbeitsvertrag angeboten und angenommen wird oder nicht, so gelangt § 2d AVRAG über den Ausbildungskostenrückersatz mangels einer den Wertungen des § 2d AVRAG vergleichbaren engen Bindung des Ausbildungsverhältnisses zum nachfolgenden Arbeitsvertrag nicht analog zur Anwendung.

