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Keine Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung für arbeitsmarktrechtliche Qualifikation nach dem AuslBG

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter/Bearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2026/319RdW 2026, 409 Heft 6 v. 10.6.2026

AuslBG: § 2 Abs 4, § 28

VO (EG) 883/2004 : Art 12 Abs 2

Eine A1-Bescheinigung entfaltet Bindungswirkung ausschließlich hinsichtlich der Anwendbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, aber nicht für die arbeitsmarktrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dh, ob eine Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG zu beurteilen ist. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt, ist nach § 2 Abs 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

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