Der Inhaber des Rechts, hinsichtlich dessen ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, muss Verfahrenspartei und damit Adressat des Bescheides sein, damit die Einräumung des Zwangsrechts ihm gegenüber wirksam und vollstreckbar wird. Eine Versäumung von Einwendungen führt daher nicht zum Verlust der Parteistellung. VwGH 22. 4. 2026, Ro 2025/07/0006.

