Der OGH möchte vom EuGH wissen, ob die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem Nachfrager eine Dienstleistung zu erbringen - nämlich die Registrierung von Kennzeichen von Kunden des Nachfragers im Mautsystem des marktbeherrschenden Unternehmens - missbräuchlich iSd Art 102 AEUV sein kann, wenn diese Dienstleistung durch das marktbeherrschende Unternehmen selbst erbracht wird (der Nachfrager damit also keine "neue Dienstleistung" erbringt), obwohl diese Weigerung geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch den Nachfrager auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen wäre und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich wäre. OGH als KOG 7. 5. 2026, 16 Ok 3/26s.

