Die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG wirkt nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt (und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor), tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein. Zwischen Vergleichsgesprächen und der Wiederaufnahme der Anspruchsprüfung nach einer Deckungsablehnung muss nicht unterschieden werden. OGH 25. 3. 2026, 7 Ob 180/25h.

